RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0175

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs1;

Rechtssatz

Der Unternehmer ist gemäß § 18 Abs. 1 UStG 1972 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland - in Abs. 2 legcit näher bestimmte - Aufzeichnungen zu führen. Die Führung von Büchern oder Aufzeichnungen im Ausland ist gemäß dieser Bestimmung nicht zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch für ausländische Unternehmer und zwar auch dann, wenn sie im Inland über keine Betriebsstätte verfügen (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG, 434).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150175.X01

Im RIS seit

24.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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