RS Vwgh 2002/11/26 2002/15/0125

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §136;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0120 E 20. Jänner 1999 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht allerdings zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Beh, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen. Mit im Allgemeinen bleibenden, ein Eingehen auf die Sachverhalte des Einzelfalles unterlassenden Ausführungen lässt sich auch ein Einleitungsbescheid nicht so begründen, dass er dem VwGH die ihm obliegende Prüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150125.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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