RS Vwgh 2002/11/26 2002/11/0194

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs4 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs6 Satz1 idF 2002/I/080;
KFG 1967 §45 Abs6 Satz1;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a idF 2002/I/080;

Rechtssatz

Auf Grund einer näher bezeichneten rechtskräftigen Strafverfügung stand für die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer bereits einige Zeit zurückliegend einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen zu verantworten (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) und überdies bereits einmal gegen die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 verstoßen hat (zwar erfolgte die Bestrafung auf der Grundlage von § 45 Abs. 4 und Abs. 6 KFG 1967 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 80/2002, doch unterschieden sich beide Bestimmungen im hier maßgeblichen Umfang nicht von ihrer nunmehr geltenden Fassung). Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bereits ca. eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sowohl einen Missbrauch von Probefahrtkennzeichen als auch einen Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht zu vertreten hatte und über einen längeren Zeitraum vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wiederholt gegen die Aufzeichnungspflicht des § 45 Abs. 6 erster Satz KFG 1967 verstoßen hat, kann im Ergebnis die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der Probefahrtbewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110194.X01

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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