RS Vfgh 2004/12/2 B999/04

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung des Doppelvertretungsverbotes iSd §10 Abs1 RAO; denkmögliche Gesetzesauslegung, keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B999.2004

Dokumentnummer

JFR_09958798_04B00999_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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