RS Vwgh 2002/12/11 2000/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Rechtssatz

Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin als im vorliegenden Telekommunikationsbereich marktbeherrschendem Unternehmen sind auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forwardlooking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu berechnen (vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998). Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung 98/195/EG vom 8. Jänner 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom 12. März 1998, S. 42 - 50, im Lichte des Art. 7 der Richtlinien 97/33/EG festgehalten, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte von Betreibern mit marktbeherrschender Stellung ("gemeldete Betreiber") nach diesem Kostenrechnungssystem richten sollen (Näheres diesbezüglich im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X01

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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