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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;Rechtssatz
Zusammenschaltungsentgelte der Beschwerdeführerin als im vorliegenden Telekommunikationsbereich marktbeherrschendem Unternehmen sind auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forwardlooking long run average incremental costs, FL-LRAIC) zu berechnen (vgl. insbesondere § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998). Die Europäische Kommission hat in ihrer Empfehlung 98/195/EG vom 8. Jänner 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom 12. März 1998, S. 42 - 50, im Lichte des Art. 7 der Richtlinien 97/33/EG festgehalten, dass sich die Zusammenschaltungsentgelte von Betreibern mit marktbeherrschender Stellung ("gemeldete Betreiber") nach diesem Kostenrechnungssystem richten sollen (Näheres diesbezüglich im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030190.X01Im RIS seit
21.03.2003