RS Vwgh 2002/12/16 2002/10/0155

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e idF 2002/I/065;

Rechtssatz

§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100155.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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