RS Vwgh 2002/12/16 2001/10/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/10/0040 E 29. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

§ 1 Abs 1 AMG stellt für das Vorliegen eines Arzneimittels alternativ auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Z 1 bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel. Im Zusammenhang mit der "subjektiven Zweckbestimmung" stellt das Gesetz auf die Verkehrsauffassung ab; es ist der Gesamteindruck maßgeblich (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 96/10/0219). Diese Auslegung des Arzneimittelbegriffs steht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100117.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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