RS Vwgh 2002/12/17 2001/14/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §53 Abs1;
FinStrG §54 Abs1;
FinStrG §54 Abs3;
FinStrG §54 Abs5;

Rechtssatz

Die Intention des Gesetzgebers, dass die für die Verwirklichung des Straftatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass (spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens weitgehend vermieden werden, bedeutet für den konkreten Fall selbst dann nicht, dass die Finanzstrafbehörde die Auswertung des gesamten ihr vorliegenden Datenmaterials und der Ergebnisse allfälliger Betriebsprüfungen und weiterer Ermittlungsschritte abzuwarten gehalten gewesen war, wenn ihr zwar im Grundsätzlichen, nicht aber im Konkreten der Verdacht weiterer gleichgelagerter Straftaten auch desselben Täters bekannt gewesen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140155.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten