RS Vwgh 2002/12/17 2002/04/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130 Fall2;
StGB §15;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurden die Gewerbeberechtigungen 1) Gastgewerbe gemäß § 143 Z. 7 GewO 1994 (mit näher umschriebenem Berechtigungsumfang), 2) Handelsgewerbe und Handelsagenten gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994, 3) Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Servicestation), unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit und 4) Tankstellen in näher bezeichnetem Standort, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB verurteilt worden. Im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum seit der Straftat bzw. seit der Verurteilung kann die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in der Beschwerde auf die vollständige Wiedergutmachung des Schadens betreffend alle im Strafverfahren anerkannten Privatbeteiligtenzusprüche verwiesen wird. Wieso - mechanistisch - durch die strafrechtliche Verurteilung und die Schadensgutmachung sowie weiters durch den geltend gemachten Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Unternehmens eine verantwortungsvolle Rolle übernommen habe, die Charakterbildung des Beschwerdeführers, wie er meint, (im positiven Sinn) abgeschlossen worden sei, ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen. Insoweit ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie mit der Formulierung "zur Zeit noch keine günstigere Prognose" ungeachtet des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers einen gewissen Beobachtungszeitraum für den Ausschluss der in Rede stehenden Befürchtung als erforderlich erachtete. (Daher keine Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels wegen der behaupteten Nichtdurchführung der vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040189.X05

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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