RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54 Abs2;

Rechtssatz

Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 54 ZPO durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im Wege des ordentlichen Rechtsweges in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160170.X02

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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