RS Vwgh 2003/1/14 97/14/0055

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, VwSlg 6811 F/1993, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgesehen Pauschbetrages allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen. Dem Grunde nach müssen aber Aufwendungen zumindest nicht auszuschließen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140055.X04

Im RIS seit

21.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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