RS Vwgh 2003/1/21 2002/07/0160

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §34 Abs1 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §35 Abs1 idF 2001/I/108;
AWG 1990 §36 Abs3 idF 2001/I/108;
VwRallg impl;

Rechtssatz

In § 36 Abs. 3 AWG 1990 idF 2001/I/108 wird klargestellt, über welche Qualifikation die Personen, die Abfall aus Österreich exportieren wollen, verfügen müssen, um die Notifizierung zu erhalten. Die Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren zur Ausfuhr von Abfällen aus Österreich ergibt sich aber nicht aus § 36 Abs. 3 legcit sondern ist bereits im Antragsrecht auf Notifizierung dieser Abfälle begründet. Von einer Regelungslücke hinsichtlich der Umschreibung des Parteienkreises im Notifizierungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich kann daher schon deshalb nicht ausgegangen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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