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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
In § 36 Abs. 3 AWG 1990 idF 2001/I/108 wird klargestellt, über welche Qualifikation die Personen, die Abfall aus Österreich exportieren wollen, verfügen müssen, um die Notifizierung zu erhalten. Die Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren zur Ausfuhr von Abfällen aus Österreich ergibt sich aber nicht aus § 36 Abs. 3 legcit sondern ist bereits im Antragsrecht auf Notifizierung dieser Abfälle begründet. Von einer Regelungslücke hinsichtlich der Umschreibung des Parteienkreises im Notifizierungsverfahren zur Einfuhr von Abfällen nach Österreich kann daher schon deshalb nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009