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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art3;Rechtssatz
Die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV (Art 3, 4 und 5) einerseits und der Bestimmungen der §§ 34 und 36 AWG 1990 idF BGBl I 108/2001 andererseits regeln allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle, schaffen ihm gegenüber Rechte und Pflichten. Im Rahmen der EG-VerbringungsV werden Einspruchrechte der beteiligten Mitgliedsstaaten, im AWG 1990 zusätzlich bestimmte Anhörungsrechte des jeweils betroffenen Landeshauptmannes festgelegt. Rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) werden hingegen weder ausdrücklich begründet noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Eine Parteistellung dieser Personen im Notifizierungsverfahren ergibt sich daher aus diesen Bestimmungen nicht.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070160.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009