RS Vwgh 2003/1/21 2002/11/0227

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs3 ;
FSG 1997 §24 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides die Erstbehörde nicht gehindert hätte, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 26. Juli 2002 die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen und das im vorliegenden Erkenntnis beschriebene Lenkverbot auszusprechen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0071, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110227.X04

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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