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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Auflage (Spruchpunkt 3.2.) bildet mit der der beschwerdeführenden Partei erteilten Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms eine untrennbare Einheit. Diese stützt sich nämlich auf die Annahme, die Erteilung der Zulassung an die beschwerdeführende Partei lasse zwar ein höheres Ausmaß an Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten als die Erteilung der Zulassung an einen der Mitbewerber, um diese aber abzusichern, bedürfe es im Sinne des § 3 Abs. 2 PrivatradioG 2001 der Vorschreibung der Auflage Spruchpunkt 3.2. Mit der in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich angestrebten Aufhebung alleine der Auflage Spruchpunkt 3.2., somit eines unselbständigen Bestandteiles der erteilten Zulassung, begehrt die beschwerdeführende Partei in Wahrheit nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern seine Abänderung. Eine solche Abänderung durch den Verwaltungsgerichtshof ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des § 42 VwGG lediglich die Ermächtigung besteht, angefochtene Bescheide aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende Nebenbestimmungen eines Bescheides, so ist die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (Hinweis B vom 25.2.1992, 91/04/0126, VwSlg 13587 A/1992).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHTrennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040146.X01Im RIS seit
05.06.2003Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011