RS Vwgh 2003/1/22 2003/08/0003

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §410 Abs2;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein Sozialversicherungsträger mit der Entscheidung über einen auf § 101 ASVG gestützten Herstellungsantrag säumig, so gelten in gleicher Weise die Grundsätze des Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 13824/1994 und der seither ständigen Rechtsprechung des VwGH:

diese Angelegenheit kann nicht mittels Säumnisklage bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden, sondern es ist der für die Säumnis von Sozialversicherungsträgern in Verwaltungssachen vorgesehene Verwaltungsweg zu beschreiten. § 410 Abs. 2 ASVG sieht für diesen Fall die Stellung eines Devolutionsantrages an den Landeshauptmann vor, bei dessen Säumnis in weiterer Folge gem. § 73 Abs. 2 AVG der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080003.X03

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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