RS Vwgh 2003/1/22 2002/08/0059

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §39 Abs1 Z2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
SondernotstandshilfeV 1995 §1 Abs2 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 2 lit. a der Sondernotstandshilfeverordnung müssen die Öffnungszeiten einer Unterbringungsmöglichkeit für das Kind den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepasst sein. Die belangte Behörde führt vorliegend aus, es seien beim AMS "zahlreiche Hilfstätigkeiten" vorgemerkt, bei denen ein Arbeitsbeginn nach 9.00 Uhr "möglich wäre". Damit ist aber nicht erwiesen, dass ein Arbeitsbeginn nach 9.00 Uhr "auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten" entspricht. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde können sich diese Zeiten nicht aus den "möglichen" Arbeitszeiten von zu einem bestimmten Zeitpunkt beim AMS vorgemerkten Beschäftigungen ergeben. Zu ihrer Ermittlung ist vielmehr allgemeines statistisches Material heranzuziehen, wobei die Arbeitszeiten jener Beschäftigungen maßgebend sind, die der Arbeitslosen im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar wären.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080059.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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