RS Vwgh 2003/1/22 2002/04/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
TKG 1997 §49 Abs3a;
TKG 1997 §68 Abs1;
TKG 1997 §78 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Beim Spruchpunkt I.1. (Zulassung der A zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von 10 Jahren) handelt es sich (auch) um eine Auswahlentscheidung, weshalb das damit erteilt gewesene Recht insoweit eine Doppelwirkung hatte, als es die Erteilung desselben Rechtes an die anderen Bewerber - (auch) die beschwerdeführende Partei - ausschloss (Hinweis Erkenntnis vom 4.7.1978, 1969, 2090/77, VwSlg 9611 A/1978) und damit die Spruchpunkte I.4. (Abweisung unter anderem des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms) und II (Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei) mit dem Spruchpunkt I.1. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (ausführliche Begründung im Beschluss).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040165.X01

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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