RS Vwgh 2003/1/27 2002/10/0198

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu vergleichbaren, den Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg eines Antrages um naturschutzbehördliche Bewilligung normierenden Vorschriften die Auffassung vertreten, dass im Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833 und 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer genüge; liege hingegen eine wichtige Veränderung vor, müsse die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0112). Nur bei wiederkehrenden Ausbesserungen sowie notwendigen Instandsetzungen einschließlich baulicher Veränderungen, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen, könnte nach der ständigen Rechtsprechung des OGH die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer genügen (vgl. dazu etwa die bei Dittrich/Tades, ABGB, 35. Auflage, zu § 833 ABGB wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 24 ff). Eine solche Maßnahme liegt im Beschwerdefall aber schon deshalb nicht vor, da die beabsichtigte Asphaltierung eine Maßnahme darstellt, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100198.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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