RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a;
ABGB §915;
TKG 1997 §18 Abs4;
TKG 1997 §63;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß einer der beantragten Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wäre die Beschwerdeführerin - abgesehen von den Bestimmungen des § 9 dieser AGB - berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn dies in Verträgen mit anderen Betreibern, insbesondere anderen GSM-Betreibern oder in § 4 Abs. 1 der AGB angeführten Unternehmen hinsichtlich der von diesen Anbietern oder Betreibern erbrachten Leistungen vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf die Bedeutung der Passage in § 21 Abs. 1 Z. 7 AGB "hinsichtlich der von diesen Anbietern oder Betreibern erbrachten Leistungen" hin. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wortsinn dieser Formulierung unklar ist und nach § 915 ABGB die Auslegung vorzunehmen wäre, wäre die Regelung zu Lasten der Beschwerdeführerin in dem Sinne auszulegen, dass sie sich nur auf Leistungen eines anderen Anbieters oder Betreibers für einen Kunden der Beschwerdeführerin beziehen kann, die von Kunden der Beschwerdeführerin über ihren Mobilfunkanschluss in Anspruch genommen und über die Mobilfunkrechnung in Rechnung gestellt werden, und eine Sperre nur dann zulässig ist, wenn das im Vertrag der Beschwerdeführerin mit dem anderen Anbieter oder Betreiber vorgesehen ist. Diese Auslegung der angesprochenen Passage ergibt sich aber auch im Zusammenhalt mit der Regelung im § 16 Abs. 2 der AGB, nach der die Beschwerdeführerin berechtigt ist, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter von Leistungen mit deren Zustimmung einzuziehen. Zu dem von der belangten Behörde im Bescheid ins Treffen geführten § 63 TKG genügt es festzustellen, dass diese Bestimmung auch für diese Leistungen anderer Anbieter heranzuziehen ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit - soweit der Antrag auf die Genehmigung des § 21 Abs. 1 Z. 7 der AGB der Beschwerdeführerin für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen und damit im Zusammenhang stehender Leistungen abgewiesen wurde - als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030248.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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