RS Vwgh 2003/1/29 97/13/0172

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z28;
EStG 1988 §3 Abs1 Z16;

Rechtssatz

Zum Sinn des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 1981, 81/14/0055, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Z 28 EStG 1972, der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt, was darin liege, dass der Gesetzgeber schon in den vorhergehenden Ziffern des § 3 soziale Zuwendungen des Arbeitgebers in weitem Maße von der Einkommen(Lohn-)Steuer befreit hat, sodass der angesprochenen Bestimmung nur noch der Charakter einer subsidiären Generalklausel zukommt. Völlig inhaltsleer erschien dem Gerichtshof diese Bestimmung jedoch nicht, sie werde beispielsweise für generelle Arbeitnehmerbegünstigungen bei Veranstaltungen anzuwenden sein, die keine Betriebsveranstaltungen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130172.X04

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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