RS Vwgh 2003/1/29 2000/03/0248

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Art2 Z8 idF 31997L0051;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art3 Abs1 idF 31997L0051;
EURallg;
TKG 1997 §18 Abs4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) i.d.F. der Richtlinie 97/51/EG verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, dass gemäß dem von der Beschwerde nicht erwähnten Abs. 1 die ONP-Bedingungen auf objektiven Kriterien beruhen müssen, transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden sowie gleichen Zugang gewährleisten und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen müssen. Art. 2 Z. 8 der Richtlinie 90/387/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/51/EG definiert die ONP-Bedingungen als die entsprechend dieser Richtlinie harmonisierten Bedingungen, die den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls öffentlichen Telekommunikationsdiensten und die effiziente Nutzung dieser Netze und Dienste betreffen. Aus Art. 3 Abs. 1 wie aus Art. 2 Z. 8 der zuletzt genannten Richtlinien ist daher - worauf sich die belangte Behörde zu Recht beruft - ein Diskriminierungsverbot für alle Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen abzuleiten, zu denen nicht nur Erbringer von Telekommunikationsdiensten, sondern auch (potenzielle) Vertragspartner der Diensteanbieter gehören, unabhängig davon, ob sie die Dienste selbst in Anspruch nehmen oder weitergeben. Hier: Es stellt somit eine diskriminierende Regelung unter den Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen dar, wenn der Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen der Beschwerdeführerin im Falle des entgeltlichen und kommerziellen Weiterverkaufes einer Telekommunikationsdienstleistung von der Zustimmung der Beschwerdeführerin abhängig gemacht wird (nähere Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030248.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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