RS Vwgh 2003/1/31 2002/02/0124

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite (bzw. nunmehr auf Grund diesbezüglich geänderter Rechtslage auch oberhalb der Fahrbahn) der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln(Hinweis E 7. Februar 1963, 1448/62, VwSlg 5963 A/1963).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020124.X01

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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