RS Vwgh 2003/2/19 98/08/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
BAO §14 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0348 E 30. September 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Überlassung von Betriebsmitteln aufgrund eines Mietvertrages ist kein "Erwerb" iSd § 67 Abs 4 ASVG. Die Frage, welche Betriebsmittel die wesentlichen Betriebsmittel des Betriebsvorgängers sind, hängt im besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Die Liegenschaft, auf der ein Unternehmen betrieben wurde, zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn der Standort für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (Hinweis E 19.9.1995, 95/14/0038; hier:

beim Gewerbe "Malermeister" ist es nicht erkennbar, daß dem Standort besondere Bedeutung für die Möglichkeit der Betriebsfortführung zukäme).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080104.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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