RS Vwgh 2003/2/20 2002/07/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2003
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §32 idF 1998/I/151;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0079 E 28. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990) ist der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070133.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten