RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 71 AVG, E 8 bis 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100223.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten