RS Vwgh 2003/2/26 99/13/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
BAO §40 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0150 E 25. April 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 40 Abs 1 Satz 2 BAO sieht unmittelbare Förderung (gerade der Gesetzgeber der BAO verwendet den Begriff "Förderung" selbst wiederholt) auch durch einen Dritten (dessen Wirken dem Verein wie ein eigenes zuzurechnen ist) vor. Auch aus dem Terminus "befasst" in der Vorschrift des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl Nr 818, kann nicht zwingend eine durch die Körperschaft selbst ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden, wozu noch kommt, dass Tätigkeiten jeglicher Art nur von physischen, nie aber von juristischen Personen ausgeführt werden können. Im Verhältnis zu einer die Spendenbegünstigung nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl Nr 818, begehrenden juristischen Person und im Übrigen auch zu einer als gemeinnützig nach den §§ 34ff BAO anzuerkennenden Körperschaft wird daher jede wissenschaftliche Tätigkeit nie durch "sie selbst", sondern immer nur durch einen "Dritten" ausgeübt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130095.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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