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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/09/0065 E 27. Februar 2003 2000/09/0057 E 27. Februar 2003Rechtssatz
Hat der Vertreter des nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beschuldigten handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH in der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich eingeräumt, dass eine Bestätigung über die Bestellung eines bestimmten Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs. 3 AuslBG oder eine Bestellungsurkunde betreffend dessen Verantwortlichkeit für den Vollzug des AuslBG nicht existiere bzw. nicht vorgelegt werden könne, so ist mangels wirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Beschuldigte für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH zufolge § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlicher Geschäftsführer (als das zur Vertretung nach außen berufene Organ) dieser Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich geblieben. Das Unterlassen der Einvernahme des Mitarbeiters als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Verantwortlichkeit an ihn als Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG übertragen worden sei, stellt somit auch keinen Verfahrensmangel dar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090058.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011