RS Vwgh 2003/2/27 99/18/0047

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §23;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0132 B 8. Februar 1995 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Im Falle der Umbestellung bleibt dem neu bestellten Verfahrenshelfer - der Verfahrenshilfeantrag war hier zur Erhebung der Beschwerde gestellt worden - die volle Frist des § 26 Abs 1 VwGG gewahrt (Hinweis E VS 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Nichts anderes kann für die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG gelten. Auch hier beginnt daher die Frist mit Zustellung des Bescheides über seine Bestellung an den neu bestellten Verfahrenshelfer neu zu laufen. Die über Wunsch des Verfahrenshelfers erfolgte Übermittlung von Unterlagen bewirkt keine Fristverlängerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180047.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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