RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61 Abs5 Z1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs5 Z6 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs5;
GehG 1956 §61 Abs6 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs7 idF 2000/I/142;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0218 E 19. März 2003 2002/12/0219 E 19. März 2003

Rechtssatz

§ 61 Abs. 7 letzter Satz GehG 1956 stellt klar, dass nicht nur für den Fall des Unterbleibens des Unterrichts für die Dauer von mindestens einer Woche während so genannter Ferialzeiten (§ 61 Abs. 6 GehG 1956; damit sind auch Zeiträume erfasst, die "begünstigte" Tage nach Abs. 5 Z. 1 sind ), sondern auch für den Fall, dass der Unterricht in den Fällen des § 61 Abs. 5 und 6 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z. 6 - Teilnahme des Lehrers an Veranstaltungen der Fort- oder Weiterbildung an höchstens fünf Tagen pro Schuljahr) für die Dauer einer Woche unterbleibt, die Vergütung für Mehrdienstleistungen einzustellen ist. Aus dem Umstand, dass nur für das Unterbleiben des Unterrichts während der genannten Dauer aus Gründen der Fort- oder Weiterbildung der Lehrer nicht die Vergütung für Mehrdienstleistungen verlieren soll, ergibt sich, dass bei Unterbleiben des Unterrichts aus den anderen in Abs. 5 genannten Gründen, sofern dies eine Woche dauert, diese Vergütung nicht gebührt. Dieses Interpretationsergebnis wird auch durch die Erläuterungen (BlgNR. 311, 21. GP, S. 224) und die darin beispielweise angeführten Anlassfälle für eine Einstellung gestützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120316.X02

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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