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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 GdBG Innsbruck 1970, der ausdrücklich nicht von der "Feststellung", "Festsetzung" oder "Ermittlung" der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung spricht, sondern nur davon, dass diese im Ernennungsdekret "anzugeben" sind, dh. der Beamte in Kenntnis zu setzen ist, kann im angefochtenen Teil der Erledigung nur ein Wille zur Information über die sich aus § 12a GehG 1956 ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen erkannt werden (vgl. hiezu ferner das E vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, sowie den B vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/12/0340). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch noch, dass die Überprüfbarkeit und somit die Nachvollziehbarkeit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a GehG 1956 einer den Erfordernissen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 entsprechenden Begründung bedürfen, denen die nach § 11 Abs. 1 GdBG Innsbruck 1970 gebotene bloße "Angabe" im Ernennungsdekret von vornherein nicht zu genügen vermag.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120035.X01Im RIS seit
23.07.2003