RS Vwgh 2003/3/19 2001/12/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §11 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita;
GehG 1956 §12a impl;
GehG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §12a;
GehG/Tir 1994 §12a impl;
LBG Tir 1994 §2 litc Z1 impl;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 GdBG Innsbruck 1970, der ausdrücklich nicht von der "Feststellung", "Festsetzung" oder "Ermittlung" der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung spricht, sondern nur davon, dass diese im Ernennungsdekret "anzugeben" sind, dh. der Beamte in Kenntnis zu setzen ist, kann im angefochtenen Teil der Erledigung nur ein Wille zur Information über die sich aus § 12a GehG 1956 ergebenden besoldungsrechtlichen Konsequenzen erkannt werden (vgl. hiezu ferner das E vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, sowie den B vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/12/0340). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch noch, dass die Überprüfbarkeit und somit die Nachvollziehbarkeit der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a GehG 1956 einer den Erfordernissen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 entsprechenden Begründung bedürfen, denen die nach § 11 Abs. 1 GdBG Innsbruck 1970 gebotene bloße "Angabe" im Ernennungsdekret von vornherein nicht zu genügen vermag.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120035.X01

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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