RS Vfgh 2005/6/18 G62/05

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Veröffentlicht am 18.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art46 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BVG über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl I 12/2005

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament auf Aufhebung des BVG über den Abschluss des Vertrages über eine EU-Verfassung mangels Legitimation

Rechtssatz

Auf Grund des - völlig eindeutigen - Wortlautes des angefochtenen Bundesverfassungsgesetzes, das auf das Wesentliche zusammengefasst besondere Regelungen betreffend die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages trifft, ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller Adressat dieser Norm ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsteller - wie er offenbar vermeint - letztlich durch das von ihm bekämpfte Bundesverfassungsgesetz "unmittelbar in seinen Rechten ... zB auf demokratische Mitbestimmung des Einzelnen" verletzt sein könnte: Sollte damit das Recht auf Teilnahme an einer Volksabstimmung iSd Art44 Abs3 B-VG gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassung in dieser Hinsicht lediglich die Teilnahme an einer gegebenenfalls gemäß Art46 Abs3 B-VG angeordneten Volksabstimmung gewährleistet, nicht aber ein Recht auf Durchführung einer solchen.

Entscheidungstexte

  • G 62/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2005 G 62/05

Schlagworte

Bundespräsident, EU-Recht, Staatsverträge, VfGH / Individualantrag, Volksabstimmung, Ratifikation, Transformation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G62.2005

Dokumentnummer

JFR_09949382_05G00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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