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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
UFG Wr 1967 §2 Z10 litd;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer kam während eines Kuraufenthaltes bei einem "Spaziergang" zu Sturz und verletzte sich dabei. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unterwegs war, (nach vorheriger Bekanntgabe!) ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Z. 10 lit. d Wr UFG 1967) oder sich auf dem Weg zu einer (angeordneten) Untersuchung befand (§ 2 Z. 10 lit. e Wr UFG 1967). Dass der Spaziergang "auf Anweisung des behandelnden Arztes" (so eine Stellungnahme des Beschwerdeführers) unternommen wurde, vermag an dieser Beurteilung - selbst zutreffendenfalls, was dahin stehen kann - nichts zu ändern. Daher liegt kein Dienstunfall im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997120368.X05Im RIS seit
05.05.2003