RS Vwgh 2003/3/19 2002/16/0190

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §116 Abs2;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §35;

Rechtssatz

Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 35 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln, zumal das Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren insoweit gleiche materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze insbesondere die Amtswegigkeit des Verfahrens, die gleichen sind, daher eine Bindung im Sinne des § 116 Abs. 2 BAO besteht. Wenn allerdings bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende rechtskräftige Entscheidung der Strafbehörde noch nicht vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (Hinweis E 25. März 1999, 97/15/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160190.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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