RS Vwgh 2003/3/19 2002/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §59a Abs3 idF 1995/043;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 1999/I/009;
GehG 1956 §59a Abs3 idF 2000/I/006;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/12/0179 2002/12/0178

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist nicht als Lehrerin an einem Institut für Gehörlosenbildung, die in einer Klasse zu unterrichten hatte, in der sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befanden, anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat auch während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet, dass sie eine Klasse an diesem Institut (regelmäßig) unterrichtet habe. Die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Beratungsstelle ist aber der von § 59a Abs. 3 GehG 1956 erfassten Tätigkeit einer Klassenlehrerin einer Klasse mit mehrfachbehinderten Kindern nicht gleichzuhalten, selbst wenn sich die beratende Tätigkeit der Beschwerdeführerin (auch) auf Kinder mit Mehrfachbehinderungen bezogen haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120177.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten