RS Vfgh 2005/6/23 B840/03

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §39
Wr LandesvergabeG §44 Abs6, §47 Z8, §94

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal bei Ausscheidung eines Angebots in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags für den Neubau einer Volksschule und eines Kindertagesheimes

Rechtssatz

Ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeführer haben im Nachprüfungsantrag ausgeführt, dass sie einen allfälligen Mangel (betreffend Erkennbarkeit der Vertretungsbefugnis) behoben hätten und weitere Aufklärungen zur Vertretungsbefugnis beabsichtigten, aber die Auftraggeberin kein Interesse an solchen Aufklärungen gezeigt habe und dass im Falle des Vorliegens eines Mangels dieser auch behebbar sei.

Die Verbesserungsfähigkeit eines mangelhaften Angebotes hängt davon ab, ob die Behebung des Angebotsmangels eine Veränderung der Wettbewerbsstellung des Bieters bewirken würde (vgl hiezu auch VwGH 26.02.03, 2001/04/0037, ZVB 2003/69). Die Lösung dieser Frage bedarf sowohl rechtlicher Erörterungen als auch der Klärung von Sachverhaltselementen.

Die belangte Behörde konnte daher nicht von einem ohnehin unstrittigen und nicht weiter erörterungsbedürftigen Sachverhalt ausgehen, der nur die Beantwortung einer einfachen Rechtsfrage offen ließ. Sie konnte sich sohin auf keine Besonderheiten berufen, auf Grund derer trotz entsprechender Antragstellung ausnahmsweise keine mündliche Verhandlung stattfinden musste.

Entscheidung der belangten Behörde in erster und einziger Instanz als Tribunal; kein von unterer Instanz durchgeführtes umfangreiches Ermittlungsverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip, Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B840.2003

Dokumentnummer

JFR_09949377_03B00840_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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