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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §88;Rechtssatz
Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz zählt nicht zur "Sicherheitsverwaltung" nach dem SPG 1991 (Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht (1998), Rz 737; Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2, (2001), B. 7. zu § 2). Da weder dem Vorbringen in der an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten noch den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen etwas zu entnehmen ist, was dem Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten über ihr Tätigwerden im Dienste der Strafjustiz hinaus eine sicherheitspolizeiliche Komponente verleihen könnte (etwa im Hinblick auf Gefahrenabwehr oder Vorbeugung von gefährlichen Angriffen), liegt - unabhängig von der Frage, ob der gegenständliche gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl das gesamte Behördenhandeln abdeckte - mithin keine Entscheidung über eine Beschwerde nach § 88 SPG 1991 vor. Dass die Mitbeteiligte ihrerseits in der erhobenen Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat einleitend auf § 88 SPG 1991 Bezug genommen hat, ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. B 16.2.2000, Zl. 99/01/0339).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010252.X02Im RIS seit
07.07.2003