RS Vwgh 2003/3/28 98/02/0381

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §353;
B-VG Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs2;
VStG §17;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die von der belBeh ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Auslegung des § 37 Abs. 2 Stmk VeranstaltungsG 1969, dass der Verfall keine Strafe darstelle, sondern eine Art "sichernde Maßnahme" sei und "auch gegenüber dem Veranstalter" und nicht nur gegenüber dem Eigentümer ausgesprochen werden könne, da § 37 Abs 2 legcit eine lex specialis zu § 17 Abs. 1 VStG darstelle und "expressis verbis keinen Bezug auf die Eigentumsverhältnisse" nehme, steht dem Gebot, Gesetze verfassungskonform auszulegen, entgegen, weil eine Regelung, die den Untergang des Eigentums durch Verfall an Gegenständen, die im Eigentum eines an einer Verwaltungsübertretung nicht Beteiligten stehen, in gleicher Weise vorsähe wie an Gegenständen, die dem Beschuldigten oder einem Mitschuldigen gehören, in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stünde (Hinweis VfGH E 10. März 1977, VfSlg. 7758 A/1977). Daraus folgt, dass ein auf § 37 Abs. 2 legcit gestützter Ausspruch des Verfalls nur unter den in § 17 VStG angeführten Voraussetzungen zulässig ist. Die belBeh hat es aber, ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsanschauung, unterlassen, hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 VStG Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998020381.X02

Im RIS seit

22.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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