RS Vwgh 2003/3/28 2003/02/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (Hinweis E 26. Jänner 2001, 2001/02/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020061.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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