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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0336 Elektromagnetische Verträglichkeits-RL Art9 Abs1 litc;Rechtssatz
Dass es allein auf die im § 4 EMVV 1995 bezeichneten Schutzanforderungen (und die darin verwiesenen des Anhanges III EMVV 1995) ankommt und nicht darauf, dass, wie die belangte Behörde meint, Konformität mit Schutzzielen der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit nur dann gegeben sei, "wenn ein mindestens gleichwertiger Schutz wie bei Anwendung der harmonisierten Normen erreicht wird, da diese Normen den Stand der Technik repräsentieren", ist auch aus der Konsultationsregel des § 7 Abs. 2 EMVV 1995 abzuleiten. Im systematischen Zusammenhang mit der Schutzklauselregel des § 7 Abs. 1 EMVV 1995 ist darin - und zwar im § 7 Abs. 2 lit. c EMVV 1995 (in Übereinstimmung mit Artikel 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 89/336/EWG) - bestimmt, dass eine Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung der Kommission (u.a.) dann besteht, wenn eine Nichtübereinstimmung auf einen Mangel "der im § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst" (also auch einer "harmonisierten" Norm) zurückzuführen ist. Wollte man die harmonisierten Normen als bestimmend für die Schutzziele des § 4 EMVV 1995 ansehen - und sei es auch nur insofern, dass diese den Stand der Technik "repräsentieren" -, so würde damit dem vorgenannten § 7 Abs. 2 lit. c EMVV 1995 der Anwendungsbereich genommen; wenn die harmonisierten Normen den Mindeststandard - in der Form der Repräsentation des Standes der Technik - darstellen würden, so ist nicht mehr zu sehen, inwiefern eine Nichtübereinstimmung mit den im § 4 EMVV 1995 bezeichneten Schutzanforderungen auf einen Mangel der harmonisierten Normen selbst zurückgeführt werden könnte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040182.X02Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008