RS Vwgh 2003/4/23 2001/04/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62001CJ0053 Linde VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §1;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die Auffassung trifft zwar zu, dass für die Annahme von Unterscheidungskraft einer Marke keine überdeutlichen Unterscheidungsmerkmale von in der Branche üblichen Formen bzw. eine besondere Eigenart des angemeldeten Zeichens gefordert werden dürften. Mangels sonstiger Auffälligkeiten des Verschlusses (hier: einer Röhre - einer Rolle für Schokolade-Linsen) im Vergleich zu sonstigen Stopfen, die dem Verschluss von Röhren dienen, kann dieser zur Unterscheidung der in Rede stehenden Verpackung von sonstigen röhrenförmigen Verpackungen nichts beitragen (ausführliche Begründung im E).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0053 Linde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040105.X04

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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