RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0033

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litl;
AlVG 1977 §16 Abs4;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l iVm § 16 Abs. 4 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die dem jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer. Die genannten Bestimmungen regeln lediglich die zeitliche Lagerung der jeweiligen Ruhenszeiträume, wobei deren Beginn ua vom Bestehen des Anspruchs im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abhängig gemacht wird (Hinweis E 16. Mai 2001, 2001/08/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080033.X02

Im RIS seit

29.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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