Index
66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §2 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EFZG gehört zum Kreis jener Normen, die ungeachtet des grundsätzlich synallagmatischen Charakters des Arbeitsverhältnisses, also der wechselseitigen Abhängigkeit von Erbringung der Arbeitsleistung und Verpflichtung zur Leistung des Entgelts, das Entgeltrisiko bei Unterbleiben der Arbeitsleistung in einer vom Synallagma abweichenden Weise dem Arbeitgeber zuweisen (vgl. dazu näher Mayer-Maly/Marhold, Österr. Arbeitsrecht I, 129f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X07Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013