RS Vwgh 2003/4/23 99/08/0035

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EFZG gehört zum Kreis jener Normen, die ungeachtet des grundsätzlich synallagmatischen Charakters des Arbeitsverhältnisses, also der wechselseitigen Abhängigkeit von Erbringung der Arbeitsleistung und Verpflichtung zur Leistung des Entgelts, das Entgeltrisiko bei Unterbleiben der Arbeitsleistung in einer vom Synallagma abweichenden Weise dem Arbeitgeber zuweisen (vgl. dazu näher Mayer-Maly/Marhold, Österr. Arbeitsrecht I, 129f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080035.X07

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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