RS Vwgh 2003/4/23 2002/08/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0280 E 23. April 2003 2003/08/0001 E 23. April 2003 2003/08/0014 E 17. März 2004 2003/08/0115 E 15. Oktober 2003 2002/08/0285 E 14. Mai 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0034 E 27. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Auch ein offenkundiges Versehen in rechtlicher Hinsicht, also ein offenkundiger Rechtsirrtum, kann Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG sein. Ein solcher offenkundiger Rechtsirrtum liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung völlig eindeutig und klar ist, sodass ihre Fehlanwendung jedem bewusst werden müsste. In diesem Sinn kann auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur dann als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG betrachtet werden, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wird. Ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG liegt hingegen nicht vor, wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte (Hinweis E 16. Februar 1999, 97/08/0542; E 20. September 2000, 95/08/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080270.X05

Im RIS seit

26.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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