RS Vwgh 2003/4/23 98/08/0391

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0110 E 17. November 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist Zweck des § 101 ASVG, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit ungehemmt durch formelle Bedenken, daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmsverfahrens nach § 69 AVG möglich sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080391.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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