RS Vwgh 2003/4/24 99/20/0182

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StVG §85 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein näher bezeichnetes Schreiben eines Anstaltsleiters als bloße Mitteilung der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht zu deuten und somit nicht als Bescheid zu qualifizieren ist. Die dagegen erhobene Berufung wäre von der Vollzugsoberbehörde nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X05

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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