RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0076

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs4 idF 2001/I/137;
AVG §67d idF 2001/I/137;
VwRallg;

Beachte

In welchem Verhältnis die Abs 2 und 4 des § 67d AVG idF BGBl I 137/2001 zueinander stehen, wurde im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht.

Rechtssatz

§ 67d Abs 1 AVG bestimmt, wann eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss damit auch, wann eine mündliche Verhandlung entfallen kann, nämlich dann, wenn kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und wenn der unabhängige Verwaltungssenat außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nun enthält allerdings § 67d Abs. 2 AVG ebenfalls Bestimmungen darüber, wann eine Verhandlung entfallen kann. Für sich allein betrachtet könnte § 67d Abs. 2 AVG den Eindruck erwecken, die Bestimmung enthalte eine abschließende Auflistung aller Fälle, in denen die Verhandlung entfallen kann. Eine solche Auslegung kommt hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Verhandlungsantrag gestellt wurde, schon deswegen nicht in Betracht, weil (auch) § 67d Abs. 4 AVG Regelungen über den Entfall der Verhandlung trotz eines Parteienantrages enthält.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070076.X02

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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