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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1996/375;Rechtssatz
Bezieht sich der Anspruch auf Dienstzulage nach § 105 Abs. 1 GehG 1956 und ihm folgend der Anspruch auf Dienstabgeltung nach § 105a Abs. 1 GehG 1956 jeweils auf einen in bestimmter Weise zugeordneten Arbeitsplatz, dann gilt dies wegen des systematischen Zusammenhanges auch für die Bestimmung nach § 105 Abs. 3 (früher Abs. 4) GehG 1956. Diese Auslegung ist vom Wortlaut (§ 105a Abs. 1 letzter Satz iVm § 105 Abs. 3 GehG 1956) gedeckt. Die in der Verwendungsgruppe PT 1 und in der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 gebührende Dienstzulage (bzw. Dienstabgeltung nach § 105a GehG 1956) schließt jede weitere Abgeltung von vom Beamten auf dem diesen Zulagen- bzw. Abgeltungsanspruch begründenden Arbeitsplatz erbrachten Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht aus, auch wenn diese über das Ausmaß dessen hinausgehen sollten, das (bei typischer Durchschnittsbetrachtung) bei der Bemessung der (jeweils fixen) Höhe der Dienstzulage (Dienstabgeltung) vom Gesetzgeber berücksichtigt wurde. Insofern liegt eine Sonderbestimmung gegenüber §§ 16 und 18 GehG 1956 vor. Für alle anderen Dienstzulagen (Dienstabgeltungen), die in der Verwendungsgruppe PT 2 oder der Verwendungsgruppe PT 3 ff gebühren, gilt dies nicht. Deshalb konnte im Beschwerdefall der Beamte wegen (angeordneter) Überstunden, die er auf seinem der Verwendungsgruppe PT 2 Dienstzulagengruppe 1 zugeordneten Arbeitsplatz A erbracht hat, auch zulässigerweise Ansprüche nach §§ 16 ff GehG 1956 erwerben. (Das vorliegende Erkenntnis betrifft das PT-Schema. Es enthält keine Aussagen zu dem für bestimmte andere Beamtengruppen geltenden Funktionszulagenschema. Festzuhalten ist auch, dass im Beschwerdefall der Beamte im strittigen Zeitraum tatsächlich die Aufgaben beider Arbeitsplätze (im vollen Umfang) wahrgenommen hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120113.X03Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008