RS Vwgh 2003/4/25 2000/12/0113

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §105 Abs3 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105a idF 1997/I/110;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §15 Abs3 Z1;
GehG 1956 §16 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall der gute Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 insoweit ausgeschlossen ist, als der Irrtum (Einbeziehung der Dienstabgeltung nach § 105a GehG 1956 in die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 leg. cit.) in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht und der betreffende Überstundennachtrag mit der Überweisung der Dienstabgeltung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120113.X04

Im RIS seit

19.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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