RS Vwgh 2003/4/29 2003/02/0054

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97;
StVO 1960;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Es findet sich in der StVO 1960 - insbesondere § 97 - kein Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch des ASt auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter. (Hier: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Bf darin nicht zu erkennen ist, dass sein Antrag als "unzulässig zurückgewiesen" wurde, weil dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (Hinweis E 4. Oktober 1996, 96/02/0385).)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003020054.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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